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   LG Arnsberg, 16.08.2016 - 5 T 16/16   

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LG Arnsberg, 16.08.2016 - 5 T 16/16 (https://dejure.org/2016,61078)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 16.08.2016 - 5 T 16/16 (https://dejure.org/2016,61078)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 16. August 2016 - 5 T 16/16 (https://dejure.org/2016,61078)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.02.2016 - V ZB 157/15

    Haft zur Sicherung von Rücküberstellungsverfahren: Anhaltspunkt für Fluchtgefahr

    Auszug aus LG Arnsberg, 16.08.2016 - 5 T 16/16
    Soweit das Amtsgericht verkennt, dass sich die Grundlage für die Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin-III-Verordnung) und nicht aus § 62 AufenthG, sondern unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2 Art. 2 Buchst. n der Dublin III Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 14 und 15 AufenthG ergibt (vergleiche BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - V ZB 157/15, juris Rn. 6 mwN), führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses.
  • AG Meschede, 15.07.2016 - 4 XIV (B) 19/16

    Verlängerung der Anordnung der Sicherungshaft bis zur Abschiebung eines

    Auszug aus LG Arnsberg, 16.08.2016 - 5 T 16/16
    Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 15.07.2016 (4 XIV (B) 19/16) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
  • LG Kassel, 15.06.2016 - 3 T 273/16

    Eine OHG (im komkreten Fall die FKH OHG) darf die zugunsten einer GbR (hier der

    Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil die Kammer insbesondere von der Rechtsprechung der Landgerichte Paderborn (Beschluss vom 19.01.2016 - 5 T 16/16), Dresden (Beschluss vom 31.03.2016 - 2 T 198/16) und Koblenz (Beschluss vom 16.03.2016 - 2 T 222/16) abweicht.
  • LG Stuttgart, 17.05.2016 - 19 T 204/16

    Zurückweisung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und

    Das Beschwerdegericht vermag insoweit den Ausführungen in den von der Gläubigerin vorgelegten Entscheidungen der Landgerichte Paderborn (Beschluss vom 19.01.2016, 5 T 16/16), Braunschweig (Beschluss vom 09.02.2016, 5 T 45/16), Dresden (Beschluss vom 31.03.2016, 2 T 198/16) und Koblenz (Beschluss vom 16.03.2016, 2 T 222/16), wonach die in dem Vollstreckungsbescheid enthaltene Gläubigerbenennung "... GbR, gesetzlich vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter ... hinreichend die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichnet, die die Geschäfte der vollstreckenden Gläubigerin "... OHG" bis zu deren Eintragung im Handelsregister betrieben hat, nicht zu folgen.
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